Qualitätsnormen für Johannisbeeren


32640; 33640

Aktualisierung:
06/23/2010

Obstart:
Beerenobst
Gattung:
Rote Johannisbeere, Schwarze Johannisbeere
Kategorie:
6.. Anhang


Qualitätsnormen für Johannisbeeren



I. BEGRIFFSBESTIMMUNG
    Diese Norm gilt für Johannisbeeren der aus der Gattung Ribes L. hervorgegangenen Sorten, die zum Verbrauch in frischem Zustand, jedoch nicht zur Be- und Verarbeitung abgegeben werden, und bestimmt die Anforderungen, denen Johannisbeeren nach Aufbereitung und Verpackung entsprechen müssen.


II. GÜTEEIGENSCHAFTEN
    A. Mindesteigenschaften für alle Klassen, vorbehaltlich der Sonderbestimmungen für jede Klasse.
    1) Die Johannisbeeren müssen sein:
      - ganz,
      - gesund,
      - sauber, d.h. praktisch frei von Erde und frei von anderen Fremdstoffen,
      - frisch,
      - frei von fremdem Geruch und Geschmack,
      - frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit.
    2) Die Johannisbeeren müssen schonend geerntet worden sein und eine normale Entwicklung erreicht haben. Der Reifezustand muss so sein, dass er den Früchten gestattet, Transport und Hantierung auszuhalten.

    B. Klasseneinteilung
    1) Klasse „I“
    Erzeugnisse dieser Klasse müssen von guter Qualität sein.
    Sie müssen sein:
      - sortentypisch in Form, Größe und Farbe.
    Bei roten, gelben und weißen Sorten müssen die Trauben voll besetzt und annähernd gleichmäßig ausgereift sein. Bei schwarzen Sorten sind nicht voll besetzte und ungleichmäßig gereifte Trauben sowie lose Beeren zulässig.
    2) Klasse „II“
    Diese Klasse umfasst Erzeugnisse von marktfähiger Qualität, die nicht in die Klasse „I“ eingestuft werden können, aber den oben genannten Mindesteigenschaften entsprechen.
    Zulässig sind:
      - hochreife und lose Beeren,
      - ungleichmäßig besetzte Trauben,
      - ungleichmäßig gereifte Trauben.

III. GRÖSSENSORTIERUNG
    Eine Größensortierung ist nicht vorgeschrieben.


IV. TOLERANZEN
    Als Gütetoleranzen sind in jedem Packstück zulässig:
    A. Gütetoleranzen
    1) Klasse „I“
    10 % des Gewichts der Früchte, die nicht den Anforderungen der Klasse „I“ genügen, aber denen der Klasse „II“ entsprechen müssen.
    2) Klasse „II“
    10 % des Gewichts der Früchte, die nicht den Anforderungen dieser Klasse genügen, aber zum Verzehr geeignet sind.


V. VERPACKUNG UND AUFMACHUNG
    A. Gleichmäßigkeit
    Der Inhalt jedes Packstückes muss gleichmäßig sein und darf nur Erzeugnisse der gleichen Herkunft, Sorte, Klasse, Färbung und des gleichen Reifegrades enthalten. Spiegelpackungen sind unzulässig.

    B. Verpackung
    Die Verpackung muss derart sein, dass sie der Ware einen angemessenen Schutz gewährt. Kleinpackungen sowie im lnnern des Packstückes verwendetes Papier oder anderes Material müssen neu und nicht abfärbend sein. Aufdrucke dürfen nicht mit der Ware in Berührung kommen. Die Packstücke dürfen außer dem Verpackungsmaterial und den Erzeugnissen keine Fremdkörper enthalten.


VI. KENNZEICHNUNG
    Jedes Packstück muss außen auf einer Seite in deutlich lesbaren und unverwischbaren Buchstaben folgende zusammenhängende Angaben tragen:

    A. Identifizierung des Packers oder Absenders
    Name (Firmenzeichen) und Anschrift oder Identifizierungssymbol des Betriebes, der die Ware gepackt oder abgesendet hat.

    B. Art des Erzeugnisses
      - Johannisbeeren (bei Verpackungen, die den Inhalt nicht von außen erkennen lassen).

    C. Ursprung des Erzeugnisses
    Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnung.

    D. Handelsmerkmale
      - Klasse,
      - Nettogewicht.



> Online Kennzeichnungsratgeber und Qualitätsnormen der EU
(Beachte die Anmerkungen)



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